KULAP Bayern 2024
Alle Maßnahmen des Kulturlandschaftsprogramms
Stand 01.03.2024*
Vielfältige Fruchtfolgen, Blühflächen und Schutzstreifen oder der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel … Alle Vorgaben des Kulturlandschaftsprogramms KULAP zahlen in die großen Gesamtziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ein.
Förderungen für insgesamt 39 Maßnahmen im Grünland und Ackerland, aber auch für Landschaftselemente sowie kleine Strukturen und Feldstücke stehen zur Verfügung. Wenn Sie in der Förderperiode von 2024 bis 2028 in Bayern davon profitieren möchten, sollten Sie sich auskennen und wissen, was zu beachten ist. Bei uns finden Sie alle wichtigen Informationen – kompakt und übersichtlich!
Unsere Inhalte rund um KULAP
Sie haben jede Menge Fragen zum Kulturlandschaftsprogramm und der Förderung in Bayern? Bei uns erhalten Sie einen praktischen Überblick über alle KULAP-Maßnahmen und Kombinationsmöglichkeiten. Darüber hinaus finden Sie professionelle Tipps und Produktempfehlungen unserer Pflanzenbau-Beraterinnen und Berater.
- KULAP einfach erklärt
- KULAP Maßnahmenübersicht
- Grünland (K10–K22)
- Ackerland (K30–K61)
- Sonderbereiche (K70–K99)
- Investive Maßnahmen (I80–I88)
BayWa-Services für Ihre KULAP-Maßnahmen
Die BayWa ist Ihr Partner für die Landwirtschaft und blickt stolz auf hundert Jahre Erfahrung zurück. Wir bieten Ihnen nicht nur kompetente Beratung, sondern auch einen umfassenden Service, der individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Kontaktieren Sie uns einfach via E-Mail oder unser Kontaktformular. Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen gern bei allen Themen rund um die GAP-Reform zur Seite und unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung der KULAP-Maßnahmen.
KULAP einfach erklärt
Das Kulturlandschaftsprogramm – kurz KULAP – gehört zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) aus der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. KULAP regelt, unter welchen Voraussetzungen Landwirte einen Antrag auf die zusätzlichen Förderungen stellen können – sofern sie ihren Betrieb über das von der GAP vorgegebene, obligatorische Minimum hinaus auf umweltschonende Weise bewirtschaften.
Wie alle Agrarumweltmaßnahmen und Klimamaßnahmen ist auch KULAP …
- länderspezifisch. Das Förderprogramm zum Schutz von Artenvielfalt und Natur ist in Thüringen und Brandenburg, vor allem jedoch in Bayern verfügbar. Das Land Bayern, in dem es KULAP bereits seit 1988 gibt, stellt zusammen mit der EU und dem Bund die Gelder für die geförderten KULAP Maßnahmen zur Verfügung.
- freiwillig. Durch die Umsetzung der KULAP-Vorgaben können Landwirte zusätzlich zu den obligatorischen Regelungen der GAP Förderungen beantragen.
- befristet. Die Antragstellung für das Kulturlandschaftsprogramm kann im jeweiligen Förderjahr nur bis Ende Februar beantragt werden. Der Verpflichtungszeitraum beträgt maximal fünf Jahre. Die Prämien werden jährlich in Form von Ausgleichszahlungen gegen Ende des Antragsjahrs ausgegeben.
- teilweise kombinierbar. Viele der KULAP-Maßnahmen können untereinander oder aber mit den Öko-Regelungen (Eco-Schemes) kombiniert werden.
Das Programm in Bayern enthält für die Förderperiode 2024 bis 2028 Maßnahmen zum Schutz von Umwelt, Klima und Boden sowie zur Erhaltung der Biodiversität und der Wasserqualität. Außerdem sollen die typisch alpenländischen und voralpenländischen Kulturlandschaften erhalten und gepflegt werden. Im Rahmen von KULAP 2024 wird auch die nachhaltigere Bewirtschaftung von kleinen Strukturen belohnt.
KULAP Maßnahmenübersicht
Die förderungsfähigen Maßnahmen von KULAP umfassen im Verpflichtungszeitraum ein breites Spektrum, das unterteilt wird in …
- flächenbezogene Maßnahmen (K) auf Grünland, Ackerland und in Sonderbereichen. Sie umfassen insgesamt 34 Einzelmaßnahmen, die 5 Kategorien zugeordnet sind.
- investive Maßnahmen (I). Die fünf investiven Maßnahmen umfassen die Erneuerung oder Einrichtung von landschaftsgestaltenden Elementen. Hier wird nach Quadratmeter, nach Baum oder auch prozentual nach den zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet.
Hinweis: Bei der Ausarbeitung wurde das aktuelle KULAP 2024–2028 berücksichtigt. Die Ausarbeitung verschafft Ihnen einen schnellen Überblick über mögliche Fördersätze. Änderungen vorbehalten! Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Länderbestimmungen.
K10 Extensive Grünlandnutzung (1,00 GV/ha HFF) | 125 €/ha |
K12 Heumilch – extensive Futtergewinnung | 100 €/ha |
K14 Insektenschonende Mahd | 60 €/ha |
K16 Extensive Grünlandnutzung mit Schnittzeitpunkt 15. Juni | 320 €/ha |
K17 Extensive Grünlandnutzung mit Schnittzeitpunkt 01. Juli | 370 €/ha |
K18 Extensive Grünlandnutzung in sensiblen Gebieten | 350 €/ha |
K20 Mahd von Steilhangwiesen | Stufe 1: 450 €/ha Stufe 2: 650 €/ha |
K22 Bewirtschaftung von Almen und Alpen | 80 €/ha |
Vielfältige Fruchtfolgen
K30 Mit großkörnigen Leguminosen |
45 €/ha |
K31 Mit alten Kulturen |
70 €/ha |
K32 Mit blühenden Kulturen |
100 €/ha |
K33 Zum Humuserhalt |
325 €/ha |
K34 Zur Verbesserung der Bodenstruktur |
80 €/ha |
BayWa-Experten-Tipps für vielfältige Fruchtfolgen
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Bei der KULAP-Maßnahme K30 müssen Sie sich zum Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten verpflichten. Dabei muss der jährliche Anbauumfang einer Hauptfrucht mindestens zehn Prozent, höchstens jedoch 30 Prozent der Ackerfläche betragen. Der Getreideanteil darf insgesamt 66 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten. Großkörnige Leguminosen müssen jährlich auf Minimum zehn Prozent der Ackerfläche angebaut werden. Der Fördersatz für K30 beträgt 45 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Zulässig für K30 sind folgende großkörnigen Leguminosen oder Gemenge, die Leguminosen enthalten: Erbsen, Ackerbohnen, Wicken, Lupinen, Erbsen- oder Bohnengemenge, Leguminosengemenge mit Stützfrucht, Linsen, Sojabohnen, Gartenbohnen, Kichererbsen.
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Auch bei der Umsetzung der KULAP-Maßnahme K31 müssen Sie mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbauen, wobei der jährliche Anbauumfang einer Hauptfrucht Minimum zehn Prozent und Maximum 30 Prozent der Ackerfläche betragen darf. Der Anteil an Getreide darf insgesamt nicht mehr als 66 Prozent der Ackerfläche betragen. Alte Kulturen müssen jährlich auf mindestens zehn Prozent der Ackerfläche angebaut werden. Dabei kann ein Teil der alten Kulturarten durch großkörnige Leguminosen (B46) oder ein Gemenge, das großkörnige Leguminosen enthält, ersetzt werden. Hauptfrüchte mit den NC 118, 119, 181-183, 222, 341, 393, 706 müssen zwingend zur Körnergewinnung geerntet werden. Der Fördersatz liegt bei 70 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Für K31 eigenen sich folgende Kulturarten: Winter- und Sommeremmer, Winter- und Sommereinkorn, Rispenhirse, Buchweizen, Sorghumhirse, Linsen, Öllein, Faserflachs, Leindotter, Mohn.
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Die KULAP-Maßnahme K32 schreibt den Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten vor. Der jährliche Anbauumfang einer Hauptfrucht muss bei mindestens zehn Prozent der Ackerfläche liegen und darf 30 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten. Der Getreideanteil darf insgesamt nicht mehr als 66 Prozent der Ackerfläche ausmachen. Blühende Kulturen müssen jährlich auf mindestens 30 Prozent der Ackerfläche angebaut werden. Der Fördersatz liegt bei 100 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Als blühende Kulturen gelten:
- Getreide: Buchweizen, Amaranth
- Eiweißpflanzen: Erbsen, Ackerbohnen, Wicken, Lupinen, Gemenge Erbsen/Bohnen, Linsen, Sojabohnen, Klee, Luzerne, Klee-/Luzerne-Gemisch, Esparsette, Seradella kleinkörnig
- Ölsaaten: Winterraps, Sommerraps, Winterrübsen, Sonnenblumen, Öllein, Faserflachs, Krambe, Echter Meerkohl, Leindotter
- Stilllegungen: Einjährige Blühmischungen und Honigpflanzen
- Hackfrüchte: Topinambur
- Energiepflanzen: Durchwachsene Silphie, Sida, Energieblühmischungen
- Samenvermehrungen für Klee und Luzerne
- Diverse Gemüse- und Kräuterarten, Handelsgewächse und Zierpflanzen
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Vorgabe für die KULAP-Maßnahme K33 ist der Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Dabei muss der Anbauumfang einer Hauptfrucht pro Jahr mindestens zehn Prozent der Ackerfläche betragen, darf jedoch nicht mehr als 30 Prozent belegen. Der Getreideanteil darf insgesamt nicht mehr als 66 Prozent, der Anteil an Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben nicht mehr als 20 Prozent der Ackerfläche ausmachen. Darüber hinaus muss der jährliche Anbauumfang aus der Kulturgruppe Ackerfutter sowie den NCs Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Leguminosen-Gras-Gemisch (Leguminosen überwiegt), Chinaschilf, Riesenweizengras, Rohrglanzgras, Samenvermehrung, Grünbrache im Ökolandbau bei mindestens 40 Prozent der Ackerfläche liegen. Im Betrieb müssen je Kalenderjahr betriebseigene organische Düngemittel anfallen oder aufgenommen werden. Der Fördersatz für K33 liegt bei 325 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Für den Bereich Ackerfutter können folgende Saatgutlösungen zum Einsatz kommen: Kleegras, Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Klee-Luzerne-Gemisch, Chinaschilf, Riesenweizengras, Rohrglanzgras.
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Gemäß der KULAP-Maßnahme K34 müssen mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten angebaut werden, die jährlich minimal zehn Prozent und maximal 30 Prozent der Ackerfläche ausmachen. Insgesamt darf der Getreideanteil 66 Prozent der Ackerfläche nicht überschreiten. Höchstens 40 Prozent der Ackerfläche dürfen mit Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben belegt sein. Der jährliche Anbauumfang aus der Kulturgruppe Ackerfutter sowie den NCs Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Leguminosen-Gras-Gemisch (Leguminosen überwiegt), Chinaschilf, Riesenweizengras, Rohrglanzgras, Samenvermehrung, Grünbrache im Ökolandbau muss 20 Prozent der Ackerfläche betragen. Der Fördersatz für K34 liegt bei 80 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Für den Bereich Ackerfutter können folgende Saatgutlösungen zum Einsatz kommen: Kleegras, Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Klee-Luzerne-Gemisch, Chinaschilf, Riesenweizengras, Rohrglanzgras.
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM)
K40 Herbizidverzicht bei Wintergetreide/Winterraps |
100 €/ha |
K42 Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei Wintergetreide/Winterraps |
200 €/ha |
K44 Verzicht auf Intensivkulturen |
250 €/ha |
K46 Konservierende Saatverfahren |
80 €/ha |
K48 Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten |
80 €/ha |
BayWa-Experten-Tipps
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Um eine Förderung gemäß der KULAP-Maßnahme K48 zu erhalten, muss die Aussaat der Winterbegrünung bis zum 1. September erfolgen. Ab dann ist kein Pflanzenschutz mehr erlaubt. Der Aufwuchs, der aus der Zwischenfrucht entsteht, darf nur mechanisch beseitigt werden. Eine Nutzung, Bearbeitung oder Einarbeitung (Mulchen) des Aufwuchses darf erst ab dem 15. Februar des Folgejahres vorgenommen werden.
Die Winterbegrünung mit Wildsaaten ist auf maximal zehn Hektar im Betrieb förderfähig. Der im Grundantrag festgelegte Flächenumfang darf jährlich um höchstens 20 Prozent unterschritten werden. Die Begrünungsansaat kann nur auf einer Fläche erfolgen, die im jeweiligen Jahr mit einer Hauptfrucht bestellt und im aktuellen Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) des Antragstellers erfasst war. Die Höhe der Förderung für K48 beträgt 80 Euro pro Hektar.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Damit Sie die Vorgaben von K48 erfüllen können, bieten wir Ihnen spezielle KULAP-Mischungen:
- K 48 Fruchtfolgeneutral (abfrierend; Saatstärke 25 kg/ha)
- K 48 Zuckerrübenfruchtfolge (abfrierend; Saatstärke 25 kg/ha)
Auf Anfrage:
- K 48 Rapsfruchtfolge (teilabfrierend; Saatstärke 25 kg/ha)
- K 48 Getreide-, Maisfruchtfolgen (teilabfrierend; Saatstärke 25 kg/ha)
- K 48 Maisfruchtfolge (winterhart; Saatstärke 25 kg/ha)
- K 48 Hopfenanbau (winterhart; Saatstärke 80 kg/ha)
Die aufgeführten Mischungen waren in der letzten Förderperiode als B36 Mischungen gekennzeichnet.
Streifenmaßnahmen
K50 Erosionsschutzstreifen |
800 €/ha |
K51 Biodiversitätsstreifen |
800 €/ha |
BayWa-Experten-Tipps zu Streifenmaßnahmen
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Erosionsschutzstreifen müssen nach der KULAP-Maßnahme K50 eine Mindestbreite von zehn Metern haben. Sie müssen sich darüber hinaus optisch von der übrigen Feldstücksfläche abheben. Düngung und Pflanzenschutz ist untersagt. Grünstreifen müssen beibehalten oder durch eine gezielte Einsaat angelegt werden. Die digitalisierten Streifen sind über den gesamten Verpflichtungsraum beizubehalten und unterliegen dem Gebot der Mindestbewirtschaftung. Bei der Anlage des Streifens vor der Aussaat ist eine Bodenmodellierung zum Beispiel zur Anlage sogenannter „beetle banks“ – Insektenwälle, die im besten Falle zur Unterteilung großer Feldstücke dienen förderunschädlich zulässig. Der Fördersatz liegt bei 800 Euro je Hektar.
Wichtig: Förderfähig sind Streifen mit einer maximalen Breite von 30 Metern. Die Förderfläche ist begrenzt auf drei Hektar pro Maßnahme. Während des Verpflichtungszeitraums ist die Fünfjahresfrist zur Dauergrünlandentstehung auf der Maßnahmenfläche unterbrochen.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Bei der Aussaat ist Folgendes zu berücksichtigen: Auf dem Grünstreifen müssen Gras, Leguminosen, Kräuter oder Mischungen aus diesen vorhanden sein. Blühflächensaatgut ist nicht zulässig. Deshalb empfehlen wir generell Mischungen. Es sind auch Gräser und Leguminosen als Solokomponenten möglich. Ebenso eignen sich hierfür unsere Mischungen für Planterra Dauerwiesen.
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Die KULAP-Maßnahme K51 schreibt für Biodiversitätsstreifen eine Mindestbreite von sechs Metern vor. Die Grünstreifen können beibehalten oder gezielt angesät werden, sie müssen sich allerdings optisch von der übrigen Feldstücksfläche abheben. Die digitalisierten Streifen dürfen über den gesamten Verpflichtungszeitraum in keiner Weise genutzt oder bearbeitet und müssen vollständig beibehalten werden. Auch Düngung und Pflanzenschutz ist untersagt. Die Maßnahme K51 wird in Höhe von 800 Euro pro Hektar gefördert.
Gut zu wissen: Gefördert werden Streifen, die maximal 30 Meter breit sind. Die Förderfläche ist begrenzt auf drei Hektar pro Maßnahme. Die Fünfjahresfrist zur Dauergrünlandentstehung ist während des Verpflichtungszeitraums auf der Maßnahmenfläche unterbrochen.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Bei der Aussaat ist Folgendes zu berücksichtigen: Auf dem Grünstreifen müssen Gras, Leguminosen, Kräuter oder Mischungen aus diesen vorhanden sein (kein Blühflächensaatgut). Deshalb empfehlen wir generell Mischungen. Am geeignetsten sind Planterra DWA 1020, Planterra NUL 2030 und Planterra DWG 1051. Es sind auch Gräser und Leguminosen als Einzelkomponenten möglich. Ebenso eignen sich hierfür unsere Mischungen für Planterra Dauerwiesen.
K52 Wildpflanzenmischungen |
450 €/ha |
K54 Einsatz von Trichogramma bei Mais |
50 €/ha |
K56 Mehrjährige Blühflächen |
Ertragsmesszahl (EMZ) < 3.500: 400 €/ha 3.501–4.500: 550 €/ha 4.501–5.500: 700 €/ha 5.501–6.500: 900 €/ha > 6.500: 1.100 €/ha |
K58 Umwandlung von Acker in Grünland |
400 €/ha |
BayWa-Experten-Tipps zu Wildpflanzenmischungen und mehrjährigen Blühflächen
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Wenn Sie die Förderungen für die KULAP-Maßnahme K52 erhalten möchten, müssen Sie folgende Vorgaben beachten: Die Aussaat darf nur mit einer standortangepassten Saatgutmischung erfolgen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzen im Aussaatjahr untersagt. Im Aussaatjahr kann, in den darauffolgenden Jahren muss eine Ernte des Aufwuchses erfolgen. Geerntet werden darf jedoch nicht vor dem 15. Juli. Der Fördersatz für die Maßnahme liegt bei 450 Euro je Hektar.
Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass …
- Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.
- ein Schröpfschnitt vorgenommen wird.
- wegen eines Falles höherer Gewalt auf die Ernte verzichtet wird.
- auf einem Teilstreifen von maximal zehn Prozent des Schlages auf die Beerntung verzichtet werden kann.
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
- Veitshöchheimer Hanfmix 10 kg
- Zeller BG70 Biogasmischung mehrjährig 10 kg
- Zeller BG90 Biogasmischung mehrjährig 10 kg
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Die KULAP-Maßnahme K56 fördert die Bereitstellung von im Verpflichtungszeitraum nicht wechselnden Ackerflächen für Blühflächen, die Wildtieren, Bienen oder Nützlingen als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen. Nach der Aussaat darf die Fläche grundsätzlich weder befahren noch bearbeitet oder zum Beispiel für Futter oder Biogasanlagen genutzt werden. Gelingt es Ihnen im Jahr der Aussaat nicht, einen geeigneten Bestand zu etablieren, müssen Sie das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) darüber informieren und die Fläche spätestens im Frühjahr des Folgejahres neu bestellen.
Sonstige Auflagen: Die Förderfläche beträgt grundsätzlich bis zu drei Hektar je Betrieb. Eine Erweiterung der Förderfläche ist in Abhängigkeit von der Ackerfläche des Betriebs zulässig. Die in die Maßnahme einbezogene Fläche darf zehn Prozent der Ackerfläche des Betriebs nicht überschreiten. Die absolute Förderobergrenze beträgt zehn Hektar je Betrieb. Um eine zu starke Verunkrautung zu vermeiden und zu verhindern, dass Problemunkräuter auftreten, darf in Absprache mit der örtlichen Wildlebensraumberatung nachgesät oder neu angesät werden.
Die Förderung für K56 erfolgt nach Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ). Diese Zahl gibt die Ertragsfähigkeit einer Fläche an und wird folgendermaßen ermittelt: EMZ = Ackerzahl/Grünlandzahl * Fläche in Ar. Die Berechnung der EMZ in Ackerlagen für das jeweilige Feldstück wird nach den Flächenangaben des Antragstellers bzw. nach den ermittelten Flächen durchgeführt:
- EMZ < 3.500: 400 Euro pro Hektar
- EMZ 3.501 bis 4.500: 550 Euro pro Hektar
- EMZ 4.501 bis 5.500: 700 Euro pro Hektar
- EMZ 5.501 bis 6.500: 900 Euro pro Hektar
- EMZ > 6.500 1.100: Euro pro Hektar
Unsere BayWa-Produkt-Empfehlungen
Im Frühjahr des ersten Verpflichtungsjahres ist die Förderfläche mit speziellen Saatgutmischungen einzusäen. Die Aussaatstärke beträgt bei allen aufgeführten Mischungen jeweils zehn Kilogramm pro Hektar.
- Bienenweide Bayern (Neu)
- Lebendiger Acker – trocken
- Lebendiger Acker – frisch
- Lebendiger Waldrand – trocken
- Lebendiger Waldrand – frisch
- Lebendiger Gewässerrand
Maßnahmen für Vögel der Agrarlandschaft
K60 Feldvogelinseln |
680 €/ha |
K61 Verspätete Aussaat |
500 €/ha |
K70 Herbizidverzicht im Hopfen |
150 €/ha |
K72 Herbizidverzicht im Wein |
420 €/ha |
K74 Weinbau in Steil- und Terrassenlagen |
Stufe 1: 4.000 €/ha Stufe 2: 2.500 €/ha Stufe 3: 1.500 €/ha Stufe 4: 1.000 €/ha |
K75 Extensive Teichwirtschaft mit Amphibienschutz |
Teiche <= 0,5 ha: 530 €/ha Teiche > 0,5 ha: 470 €/ha |
K76 Extensive Teichwirtschaft |
Teiche <= 0,5 ha: 440 €/ha Teiche > 0,5 ha: 380 €/ha |
K78 Streuobst – Erschwerte Bewirtschaftung |
12 €/Baum |
Struktur- und Landschaftselemente (Flächenbereitstellung)
K88 Struktur- und Landschaftselemente (Flächenbereitstellung) |
40 €/ar |
Förderung kleiner Strukturen
K99 Feldstücke |
0,01–0,5 ha: 60 €/ha 0,51–1 ha: 30 €/ha |
I80 Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen |
3,80 €/m2 |
I82 Streuobstpflege |
Erziehungsschnitt: 25 €/Baum Entwicklungspflege: 50 €/Baum Unterhaltungspflege: 120 €/Baum |
I84 Einrichtung von Agroforstsystemen |
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben Anlage Kurzumtriebsplantage (KUP): max. 1.566 €/ha Anlage Sträucher: max. 4.138 €/ha Anlage Nutz-/Wertholz: max. 5.271 €/ha |
I86 Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen |
100 €/m2 Mauer 100 €/laufender m Treppe |
I88 Struktur- und Landschaftselemente (Anlage) |
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben |
Kontakt GAP-Förderungen
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