GLÖZ Standards – einfach verstehen und umsetzen
Stand 01.03.2024*
Landwirte, die im Rahmen der GAP-Reform und der GLÖZ Standards Förderungen in Anspruch nehmen wollen, müssen sich zur Einhaltung bestimmter Vorgaben verpflichten.
Von der Schaffung von Pufferstreifen über die Nutzung von Fruchtwechsel-Strategien bis hin zur Anlage nichtproduktiver Flächen – die Anforderungen der GLÖZ Standards sind zahlreich. Sie alle haben das Ziel, das Potenzial der Böden zu bewahren, die biologische Vielfalt zu verbessern und Sicherheit für die Erzeugung von Futter- und Nahrungsmitteln zu garantieren.
Unsere Inhalte rund um die GLÖZ-Regelungen
Sie möchten mehr über die GLÖZ Standards erfahren oder aber Sie haben sich sogar schon mit einer bestimmten GLÖZ Fördermaßnahme genauer befasst, wissen jedoch nicht genau, worauf es bei der Umsetzung ankommt? Kein Problem! Wir verschaffen Ihnen gern einen Überblick über die verschiedenen Regelungen. Darüber hinaus finden Sie bei uns Tipps und Tricks vom Experten sowie passende Produkt-Empfehlungen, mit denen Sie die Vorgaben einfach und unkompliziert einhalten können. Überzeugen Sie sich selbst!
- GLÖZ 1 – Erhalt von Dauergrünland
- GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
- GLÖZ 3 – Verbot des Abbrennens von Ackerstoppeln
- GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
- GLÖZ 5 – Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion
- GLÖZ 6 – Bodenbedeckung
- GLÖZ 7 – Fruchtwechsel auf Ackerland
- GLÖZ 8 – Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von vier Prozent des Ackerlandes
- GLÖZ 9 – Umweltsensibles Dauergrünland
Wir stehen Ihnen Rede und Antwort – Unsere Services
Kommen Sie zur BayWa und profitieren Sie von hundert Jahren Erfahrung in der Landwirtschaft! Wir bieten Ihnen umfassende Beratung und besten Service zu allen Themen rund um die GLÖZ Standards und weitere Förderungen im Rahmen der neuen GAP Reform. Kontaktieren Sie uns einfach via E-Mail oder unser Kontaktformular oder besuchen Sie einen unserer Standort. Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen gern zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Strategien für Ihren Betrieb. Übrigens: Als Agrar-Handelspartner sind wir darüber hinaus gern bei der Vermarktung Ihrer Erzeugnisse behilflich. Wir freuen uns auf Sie!
Die GLÖZ Standards einfach erklärt
GLÖZ – das steht für insgesamt neun Standards zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Zusammen mit weiteren elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bilden sie die sogenannte Erweiterte Konditionalität. Diese gehört seit 2023 zur ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und dient dazu Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz in der Landwirtschaft zu fördern.
Erfüllen Landwirte bestimmte bundeseinheitliche Vorgaben, die beispielsweise dem Gewässerschutz, der Minderung der Bodenerosion oder der Fruchtfolgeerweiterung dienen, erhalten sie während der Förderperiode von 2023 bis 2027 eine Einkommensgrundunterstützung. Diese erfolgt in Form von Direktzahlungen der ersten Säule sowie Ausgleichszulagen der zweiten Säule.
GLÖZ 1 – Erhalt von Dauergrünland
GLÖZ 1 fördert die Erhaltung von Dauergrünland, um zahlreichen Tieren und Pflanzen Lebensraum zu bieten, Kohlenstoffdioxid zu binden und den Wasserhaushalt zu regulieren. Ziel ist es, den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche innerhalb einer Region zu bewahren. Dieser Anteil darf sich in der Region insgesamt nicht um mehr als vier Prozent verringern.
Um die Förderungen durch GLÖZ 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie nachweisen, dass die als Dauergrünland geltenden Flächen mindestens fünf Jahre durchgehend zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt und während dieser Zeitspanne nicht gepflügt wurden beziehungsweise werden.
Wer Dauergrünflächen in andere landwirtschaftlich genutzte Flächen umwandeln will, benötigt eine Genehmigung, die an folgende Bedingungen geknüpft ist:
- Die Lage und Größe der umzubrechenden Fläche ist im Genehmigungsantrag anzugeben.
- Es muss eine Ersatzfläche geschaffen werden, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren als Dauergrünland genutzt wird.
- Die Umwandlung ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Ausnahmen können bestehen, wenn das Dauergrünland erst seit dem 1. Januar 2021 besteht oder die Umwandlung weniger als 500 Quadratmeter Dauergrünland pro Jahr beträgt.
Unsere Saatgut-Lösungen für GLÖZ 1
Für 3- und mehrschnittige Wiesen oder für 2– bis 4-schnittige Wiesen und Weiden
GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Im GLÖZ 2 Standard sind die Anforderungen zum Schutz von durch die Länder ausgewiesenen Feuchtgebieten und Mooren auf landwirtschaftlichen Flächen festgelegt. Sie sollen verhindern, dass durch das Bewirtschaften und/oder Entwässern der kohlenstoffreichen Böden zu hohe Mengen an Treibhausgasen in die Umwelt abgegeben werden.
Dennoch stellt GLÖZ 2 sicher, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin möglich ist – allerdings unter anderem mit folgenden Einschränkungen:
- Dauergrünland darf weder umgewandelt noch gepflügt werden.
- Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
- Der Einsatz schwerer Baumaschinen sowie Auf- und Übersandungen sind untersagt.
- Bodenwendungen, die tiefer als 30 Zentimeter reichen, dürfen nicht durchgeführt werden.
Die Anlage neuer Drainagen sowie die Erneuerung vorhandener Entwässerungsanlagen sind nur nach Genehmigung möglich. Ebenso sind der Anbau und die Nutzung von Paludikulturen (zum Beispiel Schilf oder Seggen) zulässig, sofern es sich nicht um ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) oder ein Vogelschutzgebiet handelt. Eine Narbenerneuerung bei Dauergrünland, das sich innerhalb eines Feuchtgebiets oder einer Torffläche befindet, kann durchgeführt werden, sofern die Narbe durch die Bodenbearbeitung nicht zerstört wird.
GLÖZ 3 – Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
GLÖZ 3 untersagt das Abbrennen von Stoppelfeldern und Stroh auf Stoppelfeldern, damit die organische Substanz im Boden nicht beeinträchtigt wird.
GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
GLÖZ 4 regelt Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen. Dabei muss an Bächen, Bewässerungsgräben, Flüssen, aber auch an Seen grundsätzlich ein Abstand von drei Metern ab der Böschungsoberkante eingehalten werden. Gibt es die Oberkante nicht, wird ab der Mittelwasserstandslinie gemessen. Diese sogenannten Pufferstreifen sollen das Gewässer vor Verunreinigungen durch Pflanzenschutz- und Düngemittel bewahren.
Ausnahmen hinsichtlich des Abstands bestehen nur, wenn es sich nicht um Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt. Gelten zugleich Vorgaben der GAB, der Düngeverordnung (DüV) oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung kann der vorgegebene Abstand abweichen.
Unsere Saatgut-Lösungen für GLÖZ 4
Mehrjährige Grasmischungen sowie mehrjährige Blühmischungen
GLÖZ 5 – Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion
Der GLÖZ 5 Standard ist darauf ausgerichtet die Bodenschädigung und -erosion auf landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren. Die Handlungsrichtlinien für die Bodenbearbeitung hängen jeweils vom Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung ab. Dazu werden ausgewiesene Flächen in folgende fünf Erosionsgefährdungsklassen eingeteilt:
Wasser-Erosions-Stufen
- CC-Wasser 0 – keine Erosionsgefährdung: Hier sind hinsichtlich der Bodenbewirtschaftung von Ackerflächen keine Vorgaben von GLÖZ 5 zu beachten.
- CC-Wasser 1 – Erosionsgefährdung: Das Pflügen von Ackerflächen ist vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar untersagt. Wird noch vor dem 1. Dezember eine Zwischenfrucht oder eine Winterkultur gesät, darf nach der Ernte der Vorfrucht gepflügt werden. Ab dem 16. Februar gelten keine Einschränkungen beim Pflügen mehr.
- CC-Wasser 2 – hohe Erosionsgefährdung: Es gilt ein Pflugverbot vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November darf nur gepflügt werden, wenn unmittelbar danach ausgesät wird. Beim Anbau von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen vor der Aussaat untersagt.
Schon gewusst? Wasser und insbesondere Niederschlag tragen maßgeblich zur Abtragung des Bodens bei. Mit dem Regenerosivitätsfaktor – auch als R-Faktor bekannt – lassen sich die Auswirkungen von Regentropfen, die auf der Bodenoberfläche aufprallen, messen. Dabei gilt: Je intensiver der Niederschlag ausfällt, desto höher ist auch seine Erosivität: Das Wasser kann nicht mehr abfließen, es kommt beispielsweise zur Verschlämmung.
Wind-Erosions-Stufen
- CC-Wind 0 – keine Erosionsgefährdung: Für den Erosionsschutz von landwirtschaftlichen Flächen gelten hier keine Verbindlichkeiten gemäß GLÖZ 5.
- CC-Wind 1 – Erosionsgefährdung: Ackerflächen dürfen nur bei der Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Darüber hinaus ist ab dem 1. März das Pflügen nur gestattet, wenn unmittelbar danach die Aussaat erfolgt. Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gilt ein generelles Pflugverbot.
GLÖZ 6 – Bodenbedeckung
Um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden, fördert GLÖZ 6 eine Mindestbodenbedeckung: Vom 15. November bis zum 15. Januar muss auf 80 Prozent der förderfähigen Flächen eine Mindestbodendeckung sichergestellt werden. Dabei muss die bodenbedeckende Kultur am 15. November bereits aufgegangen sein.
Zur Bodenbedeckung geeignet sind:
- Zwischenfrüchte
- Stoppelbrachen von Körnerleguminosen/Getreide (inklusive Mais) ohne weitere Bodenbearbeitung
- Winterkulturen
- Mulchauflagen (Erntereste)
- Mulchflächen durch nicht wendende Bodenbearbeitung mithilfe von Grubber oder Scheibenegge
- mehrjährige Kulturen
- Begrünung
- Folien, Vlies, Netze
Abhängig von der Kultur und der Bodenbeschaffenheit können die Zeiträume nach GLÖZ 6 jedoch abweichen:
- Auf schweren Böden mit einem Tongehalt von mindestens 17 Prozent muss die Mindestbodenbedeckung ab dem Zeitpunkt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 15. Oktober gewährleistet sein.
- Bei frühen Sommerkulturen (zum Beispiel Sommergetreide, Sonnenblumen oder Ackergras), die bis zum 31. März ausgesät werden, reicht der Zeitraum für die Bodenbedeckung vom 15. September bis zum 15. November.
- Auf Ackerland mit vor dem 1. Dezember vorgeformten Dämmen für den Kartoffelanbau sowie bei Obstbaum- und Weinbaukulturen muss vom 15. November bis zum 15. Januar zwischen den Dämmen eine Begrünung stattfinden.
- Im Anschluss an späträumende Kulturen, die in der Regel erst nach dem 1. Oktober geerntet werden, kann der Anbau einer Winterkultur folgen oder bis zum 15. Januar ein Mulch aus Ernteresten verbleiben.
GLÖZ 7 – Fruchtwechsel auf Ackerland
Der Standard GLÖZ 7 dient der Erhaltung der Bodenqualität durch Diversifizierung – folglich Fruchtwechsel – im Anbau. Um eine Förderung nach GLÖZ 7 in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie im Förderjahr auf Ackerflächen mit einer Größe von mehr als zehn Hektar …
- auf mindestens 33 Prozent eine andere Hauptfrucht anbauen als im Vorjahr.
- auf weiteren 33 Prozent ebenfalls eine andere Hauptfrucht als im Vorjahr kultivieren oder aber eine Zwischenfrucht anbauen beziehungsweise Untersaaten ausbringen. Diese müssen bis zum 15. Oktober ausgesät sein und bis zum 15. Februar stehen.
- Für die restlichen 33 Prozent der förderfähigen Fläche ist die gleiche Hauptkultur wie im Vorjahr zulässig.
- Auf allen betrieblichen Flächen muss nach GLÖZ 7 spätestens im dritten Jahr ein Fruchtwechsel stattgefunden haben.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind …
- mehrjährige Kulturen, Gras und Grünfutterpflanzen, Brachen sowie Flächen zur Saatguterzeugung.
- Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland.
- zertifizierte Ökobetriebe.
- Betriebe, die ihre Betriebsfläche zu 75 Prozent als Dauergrünland nutzen oder Grünfutterpflanzen anbauen, wobei die verbleibende Ackerfläche nicht mehr als 50 Hektar betragen darf.
- Betriebe, die 75 Prozent ihrer Ackerfläche mit Grünland (zum Beispiel Kleegras oder Luzerne), Brachen oder Leguminosen bewirtschaften. Auch hier darf die verbleibende Ackerfläche 50 Hektar nicht übersteigen.
Unsere Saatgut-Lösungen für GLÖZ 7
Für die Anforderungen von GLÖZ 7 bieten wir Ihnen unser Planterra Zwischenfruchtsortiment sowie Saatgut für Einzelsaaten. Nehmen Sie außerdem Ackerfutterlösungen in Fruchtfolge aufnehmen wie Planterra AFU 3021 GreenFutter, Planterra ZWFH 4010 Landsberger Gemenge, Planterra AFM 3030 bis Planterra AFM 3034. Bei engen Mais-Fruchtfolgen können Sie mit dem Anbau einer Untersaat den Fruchtwechsel erfüllen: Untersaaten in Mais mit zum Beispiel Planterra AFM 3032, Planterra ZWFH 4010 Landsberger Gemenge oder Planterra BNH 9038 Stilllegung.
GLÖZ 8 – Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von vier Prozent des Ackerlandes
ACHTUNG! Die EU-Kommission hat eine Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 erlassen, nach der die Pflichtbrache für das Jahr 2024 ausgesetzt wird und Landwirte keine Ackerflächen stilllegen müssen. Des Weiteren gibt es seit dem 10. April 2024 gemäß der 2. GAP-Ausnahme-Verordnung (GAP AusnV) zusätzlich die Möglichkeit mindestens vier Prozent der Ackerfläche für folgende Zwecke bereitszustellen: brachliegendes Ackerland und/oder Landschaftselemente sowie stickstoffstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte.
Bitte beachten Sie, dass es dennoch im Laufe der Jahres zu Änderungen kommen kann, und berücksichtigen Sie dies jetzt schon bei Ihrer Planung!
Um die Bestimmungen nach GLÖZ 8 erfüllen und die Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen in Betrieben mit Flächen von mehr als zehn Hektar vier Prozent als nichtproduktive Fläche verwendet werden. Als nichtproduktive Fläche gelten brachliegendes Ackerland (Brache) oder Landschaftselemente wie Hecken, Baumreihen oder Feuchtgebiete. Diese dienen dem Erhalt der Biodiversität und der Steigerung der Biodiversitätsleistung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Seit dem 10. April 2024 können die GLÖZ-8-Verpflichtungen auch durch stickstoffstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte erfüllt werden. Als stickstoffbindende Pflanzen gelten großkörnige Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Wicken, Erbsen, Sojabohnen) sowie kleinkörnige Leguminosen (z. B. Luzerne, Kleegras mit überwiegendem Leguminosenanteil Samenanteil >50 Prozent). Zwischenfrüchte dürfen als Solokomponente oder Mischung ausgebracht werden.
Auch wenn die Pflichtbrache für 2024 ausgesetzt wurde, gelten für den GLÖZ 8 Standard folgende Vorgaben:
- Die stillgelegte Fläche muss eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweisen.
- Vom 1. April bis zum 1. September ist die Pflege sowie die Bewirtschaftung der Fläche untersagt.
- Pflanzenschutzmittel und Dünger dürfen nicht eingesetzt werden.
Die Auflagen für die Stilllegung beginnen unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr beziehungsweise der direkt daran anschließenden Bodenbearbeitung. Während des Förderungszeitraums muss die Fläche brachliegen. Neben der Selbstbegrünung ist auch eine aktive Begrünung durch gezielte Aussaat zulässig. Dabei darf es sich jedoch nicht um landwirtschaftliche Kulturen in Reinsaat handeln – mit Ausnahme von stickstoffstoffbindenden Pflanzen sowie Zwischenfrüchten. Letztere müssen nach guter fachlicher Praxis ausgesät und mindestens bis zum 31.12.2024 auf der Fläche belassen werden.
Erst ab dem 15. August des Folgejahres kann Winterraps und Wintergerste gesät werden, ab dem 1. September ist die Aussaat aller anderen Folgekulturen (zum Beispiel Winterweizen) möglich – sofern diese im nächsten Jahr geerntet wird. Auch eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ist ab dann erlaubt. Ausnahmen für Öko-Betriebe gibt es ab 2023 nicht mehr. GLÖZ8-Brachen können sich mehrjährig auf derselben Fläche befinden. Ein jährlicher Flächenwechsel ist nicht nötig.
Ausgenommen von den Vorgaben durch GLÖZ 8 sind gemäß Bundesrecht Betriebe …
- mit einer Gesamtackerfläche von weniger als zehn Hektar.
- bei denen mindestens 75 Prozent der Betriebsfläche als Dauergrünland oder für Grünfutterpflanzen genutzt werden.
- wenn 75 Prozent der Ackerfläche als Grünland (zum Beispiel Kleegras und Luzerne) oder Brache dienen. Die verbleibende Ackerfläche darf nicht mehr als 50 Hektar betragen.
Achtung: Regelungen zu Doppelförderungen beachten!
GLÖZ 8-Flächen mit Leguminosen oder Zwischenfrüchten finden keine Berücksichtigung bei den Öko-Regelungen. Sie sind nicht begünstigungsfähig und können nicht zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen angerechnet werden.
- GLÖZ 8-Leguminosen sind nicht für den Leguminosenanteil für ÖR 2 oder die vielfältige Fruchtfolge der AUKM anrechenbar.
- Keine ÖR 6 für Flächen mit GLÖZ 8-Leguminosen
- Keine ÖR 1a für Flächen mit GLÖZ 8-Zwischenfrucht
Im Hinblick auf GLÖZ 7 ist zu berücksichtigen, dass die Vorgaben zum Fruchtwechsel 2024 unter Berücksichtigung der in den beiden Vorjahren beantragten Kulturen eingehalten werden müssen.
Unsere Saatgut-Lösungen für GLÖZ 8
FÜR GLÖZ 8 BRACHE
Geeignet für GLÖZ 8 sind Ackerfuttermischungen zum Beispiel für
- den einjährigen Anbau mit Planterra BNH 9038 Stilllegung (Leguminosenmischung) oder
- den mehrjährigen Anbau Mischungen wie Planterra AFM 3030 Kleegras (13 Prozent Leguminosenanteil), Planterra AFM 3033 Luzernegras (60 Prozent Leguminosenanteil), Planterra AFM 3034 Rotkleegras (64 Prozent Leguminosenanteil).
Wenn Sie Brache mit extensiven Gräsermischungen einsäen möchten, greifen Sie am besten zurück auf
Um Blühflächen anzulegen (Verunkrautung beachten!), können Sie einjährig zum Beispiel
einsetzen, mehrjährig unter anderem
Für Öko-Betriebe besonders geeignet sind:
- AFM 3130 Öko – mehrjährige Kleegrasmischung für mittlere bis gute Standorte
- AFM 3233
- AFM 3137 Öko – Rotklee-Gras
FÜR GLÖZ 8 ZWISCHENFRUCHT
Bei Flächen für GLÖZ 8 Zwischenfrucht: Alle Zwischenfruchtmischungen und Solokomponenten
FÜR GLÖZ 8 LEGUMINOSEN
Bei Flächen für GLÖZ 8 Leguminosen:
Großkörnige Leguminosen: Ackerbohnen, Futtererbsen, Sojabohnen
Kleinkörnige Leguminosen: Luzerne, Kleegras mit überwiegendem Leguminosenanteil Samenanteil >50 Prozent) – Planterra AFM 3033 Luzernegras (60 Prozent Leguminosenanteil), Planterra AFM 3034 Rotkleegras (64 Prozent Leguminosenanteil)
Für Öko-Betriebe besonders geeignet sind: AFM 3136 – Luzernegras (52 Prozent Leguminosenanteil) und AFM 3137 Öko – Rotkleegras (67 Prozent Leguminosenanteil)
GLÖZ 9 – Umweltsensibles Dauergrünland
GLÖZ 9 zielt darauf ab, umweltsensibles Dauergrünland zu erhalten und Eingriffe zu verhindern beziehungsweise zu reduzieren. Bei umweltsensiblem Dauergrünland handelt es sich um Flächen, die bereits zum 1. Januar 2015 Dauergrünland waren und in Natura2000-Gebieten liegen. Sie dürfen weder in Ackerland noch in Dauerkulturen umgewandelt noch gepflügt werden. Unabhängig davon können sie dennoch landwirtschaftlich genutzt werden. So ist eine flache Bodenbearbeitung wie Walzen, Schleppen oder eine Direktsaat möglich, solange die Grasnarbe dabei nicht zerstört wird. Allerdings muss die Maßnahme mindestens 15 Werktage vorher beim zuständigen Amt beantragt werden.
Ebenso bedarf es einer Genehmigung, wenn umweltsensibles Dauergrünland in eine Fläche umgewandelt werden soll, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antrag auf Aufhebung ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung nach GLÖZ 1 zu stellen. Beide Anträge müssen vor einer Nutzungsänderung genehmigt werden.
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