GAP 2023–2027: die Gemeinsame Agrarpolitik der EU im Überblick
Stand 01.03.2024*
GAP, GLÖZ, KULAP – Wer von den Fördermaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der EU umgesetzt werden, noch nie gehört hat, für den klingen diese Abkürzungen vermutlich rätselhaft und nicht gerade selbsterklärend.
Was nun verbirgt sich hinter diesen Bezeichnungen und noch viel wichtiger: Welche Vorgaben müssen Landwirte für die Förderperiode 2023 bis 2027 beachten? Was hat sich im Vergleich zur vorhergehenden Regelung geändert? Und wie können Sie am besten von den Ausgleichs- und Direktzahlungen profitieren? Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel und helfen Ihnen gern dabei, Ihren Betrieb schnellstmöglich auf die Anforderungen der neuen GAP anzupassen.
Sie haben Fragen zur GAP? Wir beraten Sie gern
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GAP 2023 bis 2027 – Was bedeutet das?
Die Abkürzung GAP steht für die Gemeinsame Agrarpolitik der EU. Sie sorgt seit 1962 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für einheitliche und stabile Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft und wird finanziell durch den EU-Haushalt gestützt. Wer sich an die Maßnahmen der GAP hält, kann unterschiedliche Arten finanzieller Förderung erhalten. Um sie aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, werden die Vorgaben von der EU-Kommission seither immer wieder abgewandelt, ergänzt und reformiert. So auch für den Förderungszeitraum von 2023 bis 2027! Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Agrarförderung in Europa gerechter und ökologischer zu machen. Auch das Tierwohl steht stärker im Vordergrund.
Ziele der GAP 2023 bis 2027
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU hat sich zehn Hauptziele gesetzt, die sich auch in Deutschland für den Zeitraum von 2023 bis 2027 auf Themen der Landwirtschaft fokussieren.
Dabei handelt es sich um:
- Sicherstellung gerechter Einkommen und Einkommensstützung für Landwirte
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
- Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelkette
- Klimaschutzmaßnahmen
- Umweltpflege und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen
- Erhaltung von Landschaften und biologischer Vielfalt
- Förderung des Generationswechsels (Junglandwirte)
- Förderung lebendiger ländlicher Gebiete
- Schutz von Lebensmittelqualität und damit von Ernährung und Gesundheit
- Förderung von Wissen und Innovation
Diese Ziele schaffen die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den GAP Strategieplan, in der die verschiedenen Förderungsmaßnahmen bundeseinheitlich geregelt sind und gleichzeitig auf regionale Anforderungen angepasst werden können.
GAP Strategieplan – die zwei Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Die Strategieplan-Verordnung der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Förderung von Landwirten in zwei Säulen vor. Damit bleibt die bekannte Struktur der bisherigen Regelung erhalten und sieht in ihrer neuen Form jedoch wie folgt aus:
Erste Säule der GAP
Zur ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik gehören bundeseinheitliche Maßnahmen, die den Großteil des GAP-Budgets ausmachen. Sie werden durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in Form von Direktzahlungen je Hektar landwirtschaftlicher Fläche finanziert und dienen der Einkommensgrundstützung. Zu ihnen zählen …
- die obligatorische Erweiterte Konditionalität, die sich aus GLÖZ und den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zusammensetzt.
- die Eco-Schemes (Ökoregelungen) mit freiwilligen Umweltmaßnamen
- die gekoppelte Tierprämie
- die Prämie für Junglandwirte
- die Umverteilungsprämie
Zweite Säule der GAP
Die zweite Säule der GAP-Strategie, für die im Rahmen der Reform ab 2023 mehr Budget zur Verfügung steht, umfasst wie die der vorherigen Regelung freiwillige und flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM).
Die Maßnahmen aus diesem Bereich sind länderspezifisch. Abhängig vom jeweiligen Bundesland stehen verschiedene Programme zur Verfügung, die zur Förderung von Ökolandbau, Umwelt-, Klima- und Naturschutz sowie zur Entwicklung der ländlichen Räume beitragen sollen. Letzteres wird dabei vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert. Zu den bekanntesten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zählen KULAP für das Land Bayern oder FAKT II in Baden-Württemberg.
Erweiterte Konditionalität
Die Erweiterte Konditionalität legt die bundeseinheitlichen Bedingungen und Anforderungen – also die Konditionen – fest, die Landwirte gemäß der GAP erfüllen müssen, und ist obligatorisch. Nur wer diese erfüllt, erhält die Basisprämie beziehungsweise die Einkommensgrundstützung. Die Konditionalität umfasst unter anderem Cross Compliance und Greening aus der vorhergehenden Regelung und gilt für alle Landwirte mit nur wenigen Ausnahmen. Ohne sie können keine weiteren freiwilligen Fördermaßnahmen – zum Beispiel die Öko-Regelungen aus der ersten Säule oder die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus der zweiten Säule – beantragt werden.
Die Erweiterte Konditionalität setzt sich zusammen aus:
Elf GAB Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung
- GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie
- GAB 2: Nitratrichtlinie
- GAB 3: Vogelschutzrichtlinie
- GAB 4: FFH-Richtlinie (Schutz von Flora und Fauna)
- GAB 5: Regelungen zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- GAB 6: Verwendungsverbote u.a. von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
- GAB 7: Anwendung zugelassener PSM, Bienenschutz
- GAB 8: Pflanzenschutzmittelrichtlinie
- GAB 9: Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
- GAB 10: Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
- GAB 11: Regelungen zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Neun GLÖZ Standards zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
- GLÖZ 1: Erhalt von Dauergrünland
- GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
- GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Ackerstoppeln
- GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
- GLÖZ 5: Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion
- GLÖZ 6: Bodenbedeckung
- GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
- GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente von vier Prozent des Ackerlandes
- GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland
Öko-Regelungen
Die Eco-Schemes, auch als Öko-Regelungen (ÖR) bekannt, sind sieben neue Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Biodiversitätsschutz in der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Sie gehen über die grundlegenden Anforderungen der Konditionalitäten hinaus und sind freiwillig. Die Öko-Regelungen bieten Landwirten für die Förderperiode von 2023 bis 2027 die Möglichkeit, zusätzliche Förderprämien zu erhalten.
- Eco-Scheme 1: Bereitstellung von Biodiversitätsflächen
- Eco-Scheme 1a: Nichtproduktive Flächen auf Ackerland
- Eco-Scheme 1b: Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland
- Eco-Scheme 1c: Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
- Eco-Scheme 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- Eco-Scheme 2: Vielfältige Kulturen im Ackerbau
- Eco-Scheme 3: Beibehaltung Agroforst-Bewirtschaftung
- Eco-Scheme 4: Extensive Dauergrünlandnutzung
- Eco-Scheme 5: Kennarten im Dauergrünland
- Eco-Scheme 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
- Eco-Scheme 7: Landwirtschaft in Natura 2000 Gebieten
Die Prämien, die unabhängig von einem Antrag auf Einkommensgrundstützung gewährt werden, variieren je nach gewählter Maßnahme und werden als pauschale Direktzahlungen ausgezahlt.
Die Eco-Schemes gelten einheitlich auf Bundesebene, sind auf ein Jahr beschränkt und müssen jährlich neu beantragt werden. Landwirte haben die Möglichkeit, sie miteinander zu kombinieren oder sogar mit Länderprogrammen zu verknüpfen, gegebenenfalls sogar auf derselben Fläche.
Die förderfähigen Flächen müssen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) des jeweiligen Antragsjahres entsprechend markiert sein. Nach der Stellung und Bewilligung des Antrags sind Landwirte unter anderem zur Einhaltung der Vorgaben, Aufbewahrung von Nachweisen sowie Kontrollen verpflichtet. Die Prämien werden unabhängig von einem Antrag auf Einkommensgrundstützung gewährt. Sie werden in Form von pauschalen Direktzahlungen ausgezahlt, die je nach Eco-Scheme variieren können.
KULAP in Bayern
Das Kulturlandschaftsprogramm – kurz KULAP – ist eine der länderspezifischen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus der zweiten Säule der GAP. Es wird vor allem in Bayern angewandt, ist darüber hinaus aber auch in Thüringen und Brandenburg zu finden. Das Programm zielt darauf ab, die Artenvielfalt und die Landschaftsdiversität sowie den Schutz von Böden und Gewässern zu fördern. Landwirte, die die Vorgaben von KULAP einhalten und/oder ökologischen Landbau betreiben, erhalten einen Nachteilsausgleich in Form von Ausgleichs-Zahlungen. Dafür stehen Gelder der EU, vom Bund und vom jeweiligen Bundesland zur Verfügung.
Fakt II in Baden-Württemberg
FAKT II steht für Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl und folgt in Baden-Württemberg während der Förderperiode von 2023 bis 2027 auf FAKT I. Dabei im Mittelpunkt stehen Klimaschutz, Stärkung der Biodiversität sowie Tierschutz und eine artgerechte Haltung von Nutztieren. Wer darüber hinaus ökologischen Landbau betreibt, erhält weitere Förderungen. Die verschiedenen Maßnahmen können nach dem Baukastenprinzip miteinander kombiniert werden, müssen jedoch mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren umgesetzt werden.
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